Spätestens im letzten Quartal eines jeden Jahres sollte sich ein Gläubiger die Frage stellen: „Habe ich offene ältere Rechnungen, die mein Vertragspartner noch nicht gezahlt hat?“
Haben Sie beispielsweise eine noch nicht titulierte zivilrechtliche Forderung aus dem Jahre 2016? Dann sollten Sie aufpassen, denn zum 31.12.2019 könnte diese verjähren. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht unter §§ 194 ff. BGB vor, wann zivilrechtliche Ansprüche verjähren.
In der Praxis spielt vor allem die in § 195 BGB niederlegte Regel-Verjährungsfrist eine Rolle. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger bezüglich der anspruchsbegründeten Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Stichtag für das Ende der Verjährungsfrist ist immer das Jahresende.
Beispiel: Eine Forderung ist 2016 entstanden. Unterliegt die Forderung der regelmäßigen Verjährungsfrist, würde die Frist mit Schluss des Jahres 2016 beginnen und am 31.12.2019 enden.
Jetzt aber bloß nicht nervös werden: Es gibt Möglichkeiten, um eine drohende Verjährung zu hemmen. Eine kostengünstige Möglichkeit ist z. B. die rechtzeitige (d. h. vor Ablauf des 31.12.) Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids.
Benötigen Sie hierbei Hilfe? Dann kontaktieren Sie uns. Wir, die Königs Inkasso GmbH bzw. unsere kompetenten Vertragsanwälte helfen Ihnen gerne weiter.